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Wie gewonnen, so zerronnen: Sogar die Übernahme des Dezember-Gasabschlags kann Steuern kosten.
Die Regierung zog im vergangenen Jahr die Spendierhosen an und versprach die Übernahme der Dezember-Abschläge für Gas und Fernwärme durch den Bund. So winkten es Bundestag und Bundesrat auch durch, ohne allzu laut zu bewerben, dass diese Maßnahme zur Abfederung der gestiegenen Kosten Einzug in das Jahressteuergesetz 2022 nehmen würde. So entstanden die vier neuen Paragraphen 123 - 126 im Einkommensteuergesetz, welche regeln, für wen die Energiekostenübernahme ganz oder teilweise zu steuerpflichtigem Einkommen führt. Und zwar zusätzlich zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale von 300 Euro, die deutlich klarer kommuniziert wurde.
Es geht mit der stufenweisen Besteuerung los bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro bei der Einzelveranlagung und 133.830 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Ab 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro ist sogar die gesamte Energie-Beihilfe steuerpflichtig. Dazwischen gilt eine kompliziert definierte "Milderungszone", also eine teilweise Besteuerung in Stufen. Etwas besser auf den Punkt gebracht: Steuern auf die staatliche Entlastung fallen dort an, wo auch noch der Solidaritätszuschlag erhoben wird. Das Jahr der Steuerpflicht soll jenes sein, in dem die Abrechnungen durch die Versorger erteilt werden, also in der Regel 2023. Damit gilt einmal mehr zumindest teilweise: Wie gewonnen, so zerronnen ...
Praxiserfahrungen und Erklärungsabgabe und Berechnungsergebnissen
Mit dem Ablauf der Frist für die Abgabe der "Erklärungen zur Feststellung des Grundstückswertes" ist es etwas ruhiger geworden um das Grundsteuerthema. Längst nicht alle Erklärungen liegen den Finanzämtern vor. Diese haben auch noch immense unbearbeitete Bestände, so dass Abgabeerinnerungen nach unserer Beobachtung noch nicht ergangen sind. Bescheide über Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag werden unterschiedlich schnell erteilt. Und sie entsprechen regelmäßig den übermittelten Erklärungsdaten. Ob das auch bei gewerblichen Immobilien so andauert, wo anstelle der Wohnflächen die - häufig schwer zu ermittelnden - so genannten "Brutto-Grundflächen" abgefragt werden, bleibt zu beobachten. Aber die Bausachverständigen der Finanzverwaltung waren bereits vor der Grundsteuerreform langfristig ausgebucht, so dass Nachprüfungen vor Ort die Ausnahme bleiben dürften.
Über die zukünftigen Grundsteuermessbeträge wurde mit Sorge spekuliert. Wie extrem werden sie steigen und wie reagieren die Kommunen bei den Hebesätzen? Letzteres wissen wir noch nicht. Aber exorbitante Erhöhungen der Messbeträge sind bei Wohnimmobilien die Ausnahme. Viele sind sogar niedriger als nach dem alten Bewertungsschema, das auf den historischen Einheitswerten beruhte. Also die Bescheide zufrieden abheften? Eher nicht. Die mediale Diskussion um erneute verfassungsrechtliche Zweifel macht Einsprüche in vielen Fällen ratsam, bis die Finanzverwaltung dazu übergeht, die Bescheide zunächst unter Vorläufigkeit zu stellen. Zu viele Ungereimtheiten sind festzustellen. Die neuen Grundsteuerwerte bei Wohnimmobilien haben enorme Merkmale noch Gleichmacherei. Die Grundstücksrichtwerte, die Wohnungsgrößen, das Alter der Gebäude, das lokale Mietniveau und die Anzahl fester Garagen machen die Unterschiede aus. Aber ob "Luxus" oder "einfach", drauf wird nicht geschaut. Die Spreizung der Quadratmetermieten ist gering. Wir halten das für bedenklich. Und bei Gewerbeobjekten sind die verschiedenen Bauteile sehr typisierenden Gebäudearten zuzuordnen. Vieles lässt sich nicht zufriedenstellend einordnen. Ist eine Kegelbahn eine Sporthalle? Ist eine Arztpraxis in einem Wohngebäude ein Ärztehaus? Zumindest ist das fragwürdig. Und Baustandard sowie individueller Gebäudezustand sind keine wertbestimmenden Kriterien. Die Berechnungsergebnisse sind zum Teil gefühlt zu hoch. Und zumindest dann raten wir dazu, die Rechtskraft zu verhindern. Im Zweifel gilt: Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid! In der Hoffnung, dass die Finanzämter das Ruhen der Rechtsbehelfsverfahren zulassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: 6 % Steuerzinsen sind seit 2014 verfassungswidrig
Die Legitimation steht im § 238 der Abgabenordnung: Die steuerlichen Zinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat. Macht 6 Prozent für ein ganzes Jahr. Der Zinslauf startet 15 Monate nach Ende eines Steuerjahres. Für 2019 also am 1. April 2021. Wer seine Steuererklärung angesichts einer erwarteten Nachzahlung spät abgibt, soll seit 1990 den Liquiditäts- und Zinsvorteil wieder hergeben. So die Theorie. Was in den ersten Jahren vielleicht nachvollziehbar war, gestaltete sich jedoch zunehmend zum Ärgernis. Spätestens seit 2013 sind die Zinsen im freien Fall, seit 2017 gibt es praktisch keine mehr und heute zahlt man bei Guthaben auf dem Konto möglicherweise drauf. In der ganzen Zeit tat der Steuergesetzgeber so, als sei nichts passiert. Klagen von Steuerzahlern gingen hoch bis zum Bundesfinanzhof. Der sah das Bundesverfassungsgericht in der Pflicht, die Entscheidungen über seit 2014 und 2017 vorliegende Verfassungsbeschwerden abzuwarten. Der hat nun mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (veröffentlicht per Pressemitteilung vom 18. August) entschieden: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ist ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html?fbclid=IwAR1pnRqHlU6IBSl1QW4C15steYCDasl65Tp54_kN6egTvDtHsj3XsAmOGcE)
Das ist im Grundsatz nicht überraschend. Was allerdings nicht heißt, dass die Zinsberechnungen in allen Bescheiden für Zeiträume ab 2014 nun berichtigt werden. Hier dürfte das BVerfG mit einem gewissen Pragmatismus an die Finanzbehörden gedacht haben und zum Ergebnis gekommen sein, dass die Berichtigung so vieler Steuerbescheide gar nicht durch die Finanzämter geleistet werden kann. Aber Verzinsungszeiträume ab 2019 sind zu ändern, sofern keine Bestandskraft eingetreten ist. Aber im Jahr 2019 haben die Finanzbehörden damit begonnen, in Erwartung eines gewissen verfassungsrechtlichen Zwanges die Zinsen unter einen Vorläufigkeitsvermerk zu stellen. Wer Einspruch eingelegt hat, erhielt auch auf Antrag einen Aussetzungsbescheid. In welcher Höhe Zinsen in der augenblicklichen Lage angemessen sind, hat das BVerfG nicht gesagt. Nur dass der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen hat. An der aktuellen Bundesregierung geht der Kelch also vorüber.
Nun ist der Hinweis geboten, dass es im Besteuerungsverfahren nicht nur Nachzahlungszinsen gibt. Das Gebot der Vollverzinsung gewährt dem Steuerzahler auch Zinsen auf Erstattungen - und zwar in gleicher Höhe. Auch diese dürften nun analog zur irgendwann zu findenden Neuregelung korrigiert und teilweise zurückgefordert werden.
Was deutsche Steuerzahler viele Jahre auf die Palme gebracht hat, haben die Finanzbehörden anderer Länder nachvollziehbarer geregelt. Schauen wir nach Österreich: Dort hat man die Zinsentwicklung nicht nur tatenlos beobachtet, sondern gelegentliche Anpassungen vorgenommen: Seit 2016 beträgt der Zinssatz dort 1,38 Prozent. Eine Zahl, der man spontan eine gewisse Vernunft bescheinigen möchte....
Ist Bares tatsächlich Wahres? - Was bei der Kassennachschau passieren kann
Wo Bargeld zum Geschäftsalltag gehört, lässt das Finanzamt ungern locker und verschärft regelmäßig die Anforderungen an die Kassenführung. Die Formalien und überbordenden Vorschriften zu Aufzeichnungen, Dokumentationen und Hardware sind mehr als nur ein Schreckgespenst für die stets und immer unter Generalverdacht stehenden Bargeldbranchen. Die Gastronomie, der Baubereich, Handwerker, Dienstleister und der Handel zählen traditionell dazu.
Wo der Prüfer glaubt, den Hebel ansetzen zu können, ist die Zuschätzung eine Folge aus materiellen und formellen Mängeln (oder was er dafür hält). Die Instrumentarien, die zur Durchleuchtung des Umgangs mit Organisationsunterlagen, Buchungen und Aufzeichnungen herangezogen werden, sind mit der durch § 146b Abgabenordnung legitimierten Kassennachschau seit dem 1. Januar 2018 noch umfangreicher. Nach rund neun Monaten sind es für die meisten Steuerberater nur Einzelfälle, dass der Kassenprüfer unangemeldet den Betrieb betreten hat und sich an die Kassensystemprüfung oder gar einen Kassensturz heranmachte. In Zukunft dürfte die Zahl solcher Fälle aber ansteigen und dann sollte der Unternehmer auf den Fall vorbereitet sein, dass ein vermeintlicher „Kunde“ seinen Dienstausweis zückt.
Wie gilt es zu reagieren? Auf jeden Fall kooperativ. Ist der Inhaber vor Ort, muss er den Einblick in das Kassensystem und dessen systembedingte Funktionen zulassen, um die ordnungsgemäße und vollständige Erfassung aller Kasseneinnahmen glaubhaft zu machen. Dazu gehört auch die Dokumentation von Stornovorgängen. Kassenbuch, Z-Bons (getrennt nach den Zahlungsarten Bar/Karte) sind ebenso relevant wie die Vollständigkeit der Belege für Ausgaben und Entnahmen (hier: Eigenbeleg). Nur so ist die Kasse kassensturzfähig. Der rechnerische Bestand muss mit dem ausgezählten Bestand natürlich übereinstimmen. Wer täglich auszählt, wird größere Abweichungen vermeiden. Auch den Datenexport auf Datenträger kann der Kassenprüfer verlangen. Gleiches gilt für die Bedienungshandbücher und Programmierprotokolle, Arbeitshinweise für die Kasse an das Personal und die Verfahrensdokumentation. Es kann außerdem sein, dass der Kassenkontrolleur zuvor verdeckt Testkäufe getätigt hat und sich zielgerichtet für deren Erfassung interessiert.
Die Finanzverwaltung, die ebenfalls mit dem Instrument der Kassennachschau umzugehen lernen muss, wird wahrscheinlich zu ruhigeren Tageszeiten kommen, meist umsichtig und zurückhaltend agieren, aber spätestens dann in den energischen Modus wechseln, wenn der Inhaber die Mitwirkung blockiert oder verweigert. Dann ist der sofortige Übergang zu einer Betriebsprüfung denkbar und zulässig. Im Zweifel sollte man versuchen, den eigenen Steuerberater zu erreichen und vor Ort zu bitten.
Die Finanzbehörde hat am 29.5.2018 ihre Sichtweise zu Rechten und Pflichten im Rahmen einer Kassennachschau in einem Anwendungserlass geregelt, der auch den nicht unwahrscheinlichen Fall regelt, dass der Inhaber nicht im Hause ist. Danach sollen auch Dritte (wahrscheinlich Arbeitnehmer), die sich mit dem Kassensystem auskennen, zur Mitwirkung aufgefordert werden können. Hier gerät die neue Befugnis der Finanzverwaltung aber durchaus an ihre rechtlichen und tatsächlichen Grenzen – und die Kirche zurück ins Dorf.
Damit bei Mitarbeitern – selbst bei leitenden – gar nicht erst Verunsicherung aufkommt, empfiehlt sich für den Fall des unangemeldeten Besuches vom Finanzamt eine klare interne Betriebsanweisung: Für die Begleitung der Kassennachschau ist der Inhaber zuständig. Sonst niemand. Weilt er außer Haus, ist er zu kontaktieren. Hat er einen kurzen Weg, wird er erscheinen. Der Prüfer sollte ein Weilchen Geduld mitbringen, muss aber eventuell auch die Nachschau abbrechen und noch einmal wiederkommen.
Es besteht für einen Unternehmer keinerlei Verpflichtung, Angestellten Einblick in die wirtschaftlichen Daten zu ermöglichen. Grundsätzlich ist außer dem Chef niemand für den sach- und fachkundigen Umgang mit dem Kassensystem und dem Datenexport zuständig. Nur klare Direktiven geben den Mitarbeitern Sicherheit. Fingerspitzengefühl und ein angemessener Sinn für die Verhältnismäßigkeit rechtlich verankerte Maßnahmen darf vom Finanzamt erwartet werden. Im Zweifel wird sich der Steuerberater unverzüglich einschalten.
Das Lieblingsthema „Kasse“ ist übrigens noch lange nicht am Ziel: Ab 2020 werden die Anforderungen an die revisionssicherste Kasse abermals verschärft durch das Erfordernis zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen, einer digitalen Schnittstelle und einer generellen Bonpflicht. Bei vermuteten Steuerausfällen in zweistelliger Milliardenhöhe bleibt der Fiskus somit ein „guter Kunde“.
Neues aus den steuerlichen Angeboten ab 2020: Womit Arbeitgeber und Steuerzahler "elektrisiert" werden sollen
Bereits am 31. Juli 2019 gab die Bundesregierung dem Gesetzentwurf mit einem wie gewohnt sperrigen Namen seinen Segen: "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität" Wie üblich handelt es sich dabei um einen bunten Cocktail aus Maßnahmen und Anpassungen, die sich später - so Bundestag und Bundesrat zustimmen - in den Einzelsteuergesetzen von der Abgabenordnung bis zum Umsatzsteuergesetz wiederfinden und ab 2020 gelten sollen.
Das für das Gesamtpaket namensgebende Filetstück unter den beschlossenen Einzelmaßnahmen ist zweifellos die Förderung des Elektroantriebes mit seinen verschiedenen emissionsarmen oder emissionsfreien Methoden der Fortbewegung. Die private Nutzung von Dienstwagen soll länger als geplant steuerlich begünstigt werden. Die zunächst bis Ende 2021 befristete Maßnahme, für Elektro- und Hybridfahrzeuge nur den halben Brutto-Listenpreis mit 1 % zu besteuern, soll bis 2030 verlängert werden. Allerdings muss die Mindestreichweite für Hybridfahrzeuge "unter Strom" nun zunächst 60, ab 2025 dann 80 Kilometer betragen.
Auch klassisches Handwerk und Gewerbe wird gefördert, und zwar durch Schaffung einer Sonderabschreibung für rein elektrische Nutz- und Lieferfahrzeuge bis 7,5 Tonnen. Im Jahr der Anschaffung sollen 50 % der Anschaffungskosten neben der linearen Abschreibung als Sofortabzug spendiert werden. Zur Definition und Abgrenzung zu solchen kleinen Nutzfahrzeugen, die gemeinhin mehr als Pkw denn als Lkw wahrgenommen werden, wird an dieser Stelle noch einiges nachzuliefern sein. Und die nicht selten in Frage gestellte zukünftige Verfügbarkeit ausreichend vieler Modelle und Fahrzeuge verspricht allemal Spannung.
Das Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen an entsprechenden Ladesäulen erfordert Zeit. Was eignet sich hierfür besser als ein langer Arbeitstag? "Strom tanken" an solchen Einrichtungen im Betrieb ist nun ebenfalls bis 2030 die Steuerfreiheit zugedacht. Und weil möglicherweise eines Tages die Anzahl der Ladeplätze für die Zahl der E-Autos der Belegschaft nicht mehr reicht, kann der Chef auch Ladevorrichtungen zur Nutzung daheim übereignen oder Zuschüsse hierfür gewähren. Mit 25 Prozent pauschaler Steuer sind die Abgaben abgegolten.
Fahrradfahren ist bekanntlich gesund. Wer vom Arbeitgeber ein Dienstfahrrad kostenlos für den Privatgebrauch erhält, darf dieses schon bisher steuerfrei nutzen. Auch dieses Extra wird bis 2030 verlängert. Es gilt auch für E-Bikes, die bis maximal 25 km/h unterstützen, also keiner Versicherungspflicht unterliegen.
Gedacht wurde auch an die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel. Schon jetzt ist die Überlassung eines Jobtickets ebenso steuerfrei wie ein Zuschuss zu einem solchen. Der steuerfrei Betrag muss allerdings beim Beschäftigten von der Entfernungspauschale ins Abzug gebracht werden. Die zukünftige Alternative: Auf das Jobticket werden 25 % Pauschalsteuer abgeführt und der Werbungskostenabzug bleibt unangetastet!
Ein kleines Steuerbonbon wird für Auswärtstätige spendiert: die Anhebung des Verpflegungskosten-Pauschbetrages für Tage mit mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Dienstreisen von 12 auf 14 Euro und bei vollständigen Reisetagen "und um die Uhr" von 24 auf 28 Euro. Einen neuen Pauschbetrag von 8 Euro pro Kalendertag gibt es für Berufskraftfahrer.
Bei einem vom Arbeitgeber an den Beschäftigten überlassenen Wohnung soll zukünftig die Versteuerung eines Sachbezugs entfallen, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen ausmacht.
Sprengkraft hatte eine geplante Gesetzesänderung, nach der die Möglichkeiten der Gewährung eines 44-Euro-Sachbezuges über aufladbare (Prepaid-)Einkaufskarten gestrichen werden sollten. Dem Finanzministerium waren sie ein Dorn im Auge, da sie faktisch einem Barlohn zu ähnlich sind. Diese Einschränkung der Sachbezugsregelung ist im Regierungsentwurf nicht mehr vorgesehen. Für die Prepaid-Branche zweifellos eine ebenso gute Nachricht wie für die Arbeitnehmer.
Über diese und weitere Rechtsänderungen wie die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für E-Books auf 7 % informiert die HVP-Kanzleigruppe im TopThema, wenn die parlamentarischen Gremien abgestimmt haben.
Arbeitgeberdarlehen haben ihre Tücken - Die Positionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
Das vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährte Darlehen spielt im Arbeitsleben eine nicht zu unterschätzende Rolle: Dem Beschäftigten vermittelt es Wertschätzung und dem Betrieb die Chance, in Zeiten eines leergefegten Arbeitsmarktes wertvolles Personal zu verpflichten und dauerhaft zu binden. Doch es gibt besondere Risiken aus dem Verlust des Rückzahlungsanspruches, der dem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht. Dr. Gero Brünger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei den HVP-Kanzleien, hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Darlehensverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer detailliert unter die Lupe genommen und warnt vor Alleingängen bei Formulierung und Abschluss solcher Vereinbarungen. Die renommierte Fachzeitschrift Neue Wirtschaftsbriefe (NWB-Verlag Herne) hat in ihrer Ausgabe 29/2019 die detaillierte Betrachtung von Dr. Gero Brünger zum Thema veröffentlicht. Denn wenn die Parteien nach ihrem Rechtsempfinden vereinbaren und womöglich noch formularmäßig vorgehen, kann vieles den Rückzahlungsanspruch gefährden.
So ist eine Regelung, welche die sofortige Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrages nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - egal aus welchem Grunde - herbeiführt, unwirksam. So werden unter anderem auch Monate und Jahre nachdem die Parteien schon längst "geschieden" sind, allenfalls Raten und Zinsen fällig. Und wer kann schon prognostizieren, wie lange der frühere Mitarbeiter überhaupt seinen Verpflichtungen nachkommt? Der Arbeitnehmer darf in den Augen des BAG nicht unangemessen benachteiligt werden. Arbeitgeberdarlehen sind Verbraucherdarlehen, für die eine strikte Einhaltung der Vorschriften des § 492 BGB gilt. Kommt es zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen oder zu einer Eigenkündigung, die in Wahrheit vom Arbeitgeber veranlasst ist, gibt es nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter kein schätzenswertes Interesse an einer vorzeitigen Abwicklung des Arbeitsvertrages.
Solche Verträge sollten einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten. Zudem muss der Arbeitgeber aufpassen, dass er seinen Anspruch innerhalb gesetzlicher Ausschlussfristen schriftlich geltend macht und verfolgt, will er die Rückführung des Liquiditätsabflusses nicht für lange Zeit oder gar endgültig verlieren. Lesen Sie den gesamten Beitrag von Dr. Gero Brünger in der NWB-Datenbank unter http://datenbank.nwb.de/start/showdoi/?doi=XAAAH-22100&doicheck=be8ac668607f2ab104e75a6b4fd6ad53&datum=20200105&starter=autoren
Die leidigen Rechnungsformalien bei der Umsatzsteuer: Aber trotz fehlendem Liefer- und Leistungszeitpunkt ist der Vorsteuerabzug nicht immer in Gefahr!
Die Umsatzsteuer ist das Schlaraffenland der Formalisten: Fehlende Angaben auf Rechnungen gefährden den Vorsteuerabzug oft selbst dann, wenn der korrekte Bezug der Lieferung oder Leistung unstrittig ist. Von zentraler Bedeutung war dabei stets die Angabe des Liefer- oder Leistungszeitpunktes. Hier ist der V. Senat des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 1.3.2018 (V R 18/17) teilweise von seiner bisher regelmäßig streng formalen Sichtweise abgerückt und hat es gestattet, auch zusätzliche Informationen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall hatte der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Pkw-Lieferungen beansprucht. Die Angabe der Lieferzeitpunkte fehlte auf der Rechnung. Auch der Liefermonat war nicht genannt, was nach § 31 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung genügt hätte. Diese Vorschrift legte der Bundesfinanzhof nun sehr weitgehend aus: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt könne durch das Ausstellungsdatum der Rechnung ersetzt werden, "wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde." Pkw-Lieferungen würden nach Ansicht der Richter üblicherweise im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung auch der Kalendermonat der jeweiligen Lieferung.
Der V. Senat des BFH bezog sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Rechnungsangaben sollen den Finanzbehörden die Kontrolle über die Entrichtung der geschuldeten Steuer und des Vorsteuer-Abzugsrechts ermöglichen. Die Finanzverwaltung habe dabei aber nicht nur die Rechnung allein zu prüfen, sondern auch zusätzliche Informationen zu berücksichtigen.
Die Abkehr des BFH von der allzu formalen und dogmatischen Sichtweise sollte auch im Prüfungsalltag für eine angemessene Entspannung sorgen, wo die Konflikte mit der Finanzbehörde häufig nicht sachlicher, sondern formaler Natur sind. Der Verweis auf auf das Urteil zu den Pkw-Lieferungen sollte auch bei anders gelagerten Geschäften funktionieren, denn die zeitliche Parallele von Leistung und Gegenleistung entspricht eigentlich der geschäftlichen Normalität.
Steuererklärungsabgabe: Mehr Freiraum bei den Fristen, doch Verspätungen können teuer werden!
Die Lawinen steuerlicher Regelungen nehmen tendenziell an Stärke zu: In den rund 130 Seiten eines Entwurfes für ein "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens", das am 12. Mai vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, verstecken sich erfreulicherweise diesmal ein paar Neuerungen zum konfliktreichen Thema der Abgabefristen, die im Miteinander zwischen Finanzbehörden, Steuerzahlern und Steuerberatern zu etwas Entspannung beitragen könnten. Aktuell steht das ungeliebte Datum schon wieder auf dem Kalender: Nicht steuerlich beratene Steuerzahler müssen seit jeher schon bis zum 31. Mai ihre Steuererklärung abgeben. Steuerberater bekommen meist bis zum Jahresende Zeit und müssen bei Fristverlängerungsanträgen auf Wohlwollen und die ungewisse Kraft der Argumente setzen.
Das soll sich in Zukunft etwas lockern: Unberatene Steuerzahler bekommen zwei Monate mehr Zeit, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres, um an Vordrucken, Software und ELSTER-Software zu verzweifeln. Steuerberater dürfen sich ebenfalls über etwas Aufschub freuen, nämlich im Regelfall bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres, sofern die Finanzämter nicht im Rahmen einer vorzeitigen Anforderung kürzere Fristen setzen. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Positive Einzelfallentscheidungen auf Verlängerungsanträge könnten demnächst zur Ausnahme werden.
Die in der Abgabenordnung schon immer verankerten Verspätungszuschläge, mit denen in der Praxis durch die Finanzämter teils maßvoll und teils rigoros umgegangen wurde (was im Ergebnis meist ein wenig Glücksache war), werden bei Fristüberziehungen über den 14. Monat nach Ende eines Steuerjahres hinaus zur Gewissheit. Ihre Höhe unterliegt demnächst auch nicht mehr dem Ermessen und Wohlwollen des Sachbearbeiters, sondern wird nach der verbindlichen Härte des Gesetzes ermittelt: Es werden 0,25 Prozent der Nachzahlung (also nach Anrechnung von Lohnsteuern, Kapitalertragsteuern und Vorauszahlungen), mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat fällig. Auf ein Jahr gerechnet, addieren sich so den ohnehin unverhältnismäßigen Nachzahlungszinsen von 6 Prozent noch einmal weitere 3 Prozent.
Für bestimmte Situationen gibt es aber Entwarnung: Personen, die ohne es zu wissen, eigentlich abgabepflichtig sind, aber manchmal erst nach Jahren vom Finanzamt zur Steuererklärungsabgabe aufgefordert werden, droht der Zuschlag stets erst nach Ablauf der im der Aufforderung genannten Erklärungsfrist. Diese Billigkeitsregelung kommt insbesondere Rentnern zugute, denen die gefürchtete Post vom Finanzamt ins Haus flattert und die wegen der Höhe ihrer Einkünfte tatsächlich in den Club der Steuerzahler aufgenommen werden.
Pensionszusagen in der Steuerbilanz: Hoffnung auf ein Ende der prähistorischen Bewertung
Zahlreiche Geschäftsführer auch kleiner Unternehmen setzen in der Hoffnung auf eine angemessene Versorgung im Ruhestand auf eine betriebliche Altersversorgung. Einer der möglichen Wege, der besonders in der Vergangenheit gern genutzt wurde, ist die Pensionszusage. Um diese beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auch erfüllen zu können, ist durch das Unternehmen die Bildung einer entsprechenden Rückstellung in der Bilanz erforderlich - als Aufwand und somit steuermindernd einzubuchen und jährlich anzupassen, versteht sich.
Die Höhe solcher Rückstellungen wird allerdings durch den Steuergesetzgeber im § 6a des Einkommensteuergesetzes restriktiv begrenzt: Je höher der (Bar)wert der Verpflichtung, umso geringer ist der (steuerliche) Gewinn. Die Anwendung eines Rechnungszinsfußes von 6 % ist seit über 35 Jahren eine unverrückbare Größe. Während das Handelsrecht den wirtschaftlich realistischen Erfüllungsbetrag der Versorgungsverpflichtung für die Bilanz vorsieht, beharrt das Finanzamt auf der inzwischen prähistorischen Bewertung. Ein Rechnungszins von 6 % ist bekanntlich längst eine Zahl aus vergangenen Tagen. Ihn beizubehalten, liegt im Interesse des Fiskus. Das drückt die Höhe der steuerlichen Verpflichtung. Ihm Ergebnis werden so die Verpflichtungen des Unternehmens zu niedrig und objektiv falsch ausgewiesen. Würde man auch in der Steuerbilanz endlich etwas mehr Realität zulassen, könnte das die Steuerkassen nach Schätzungen mit 15 Milliarden Euro belasten.
Für einen Hoffnungsschimmer sorgte das Finanzgericht Köln am 12.10.2017 mit einem Beschluss (10 K 977/17): Es hält (hier für das Streitjahr 2015) den Rechnungszins von 6 % für verfassungswidrig und hat deshalb entschieden, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Zwar soll nach Meinung der Finanzrichter der Gesetzgeber zu einer typisierenden Festlegung des Zinses auch weiterhin befugt sein, doch sei auch gehalten, die Angemessenheit regelmäßig zu überprüfen. In der heutigen Zinslandschaft sei der Zinsfuß von 6 % nicht mehr real und hätte überprüft werden müssen. Die Hoffnung, dass sich auf absehbare Zeit (Steuer)Bilanz und Wirklichkeit wieder etwas mehr annähern, bekommt deshalb neue Nahrung.
Scheidungskosten sind keine "außergewöhnlichen Belastungen" - zumindest nicht steuerlich ...
Vor allem bei Prominenten sorgt die Zahl der Ehen immer wieder für Erstaunen. Wir möchten denen aber nicht unterstellen, dass die Bereitschaft zur mehrfachen Wiederverheiratung in steuerlichen Vorteilen begründet ist. Ein solcher steuerlicher Effekt ist jetzt endgültig weggefallen: Die Abziehbarkeit von Scheidungskosten als "Außergewöhnliche Belastungen".
Eigentlich sind Scheidungskosten bereits seit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 als "Kosten eines Rechtsstreites" vom Abzug ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur dann denkbar, wenn ein Steuerpflichtiger ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr finanzieren zu können. Das Finanzgericht Münster legte diese Einschränkung in einem Urteil aus 2014 freilich sehr liberal aus und folgerte, ungeachtet der finanziellen Lage seien es immer "lebensnotwendige Bedürfnisse", sich aus einer gescheiterten Ehe lösen zu können. Die Finanzverwaltung rügte diese Sichtweise im Rahmen der Revision beim Bundesfinanzhof und bekam dort mit Urteil vom 18. Mai 2017 (VI R 9/16) Recht: Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.
Der BFH erkannte die Auflösung der Ehe also nicht als Sicherung der Existenzgrundlage an und kassierte die Entscheidung der Finanzrichter in Münster ein. Damit sind Scheidungskosten nun endgültig vom Tisch der steuerlichen Entlastungen und eine steuerliche Vergünstigung mit langer Tradition leider Vergangenheit.
Arbeitsrecht: Neue Spielräume für Aufhebungsverträge ohne Sperrzeitrisiko
Gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in näherer Zukunft getrennte Wege, ist ein Aufhebungsvertrag oft die elegantere Lösung als eine Kündigung. Doch haftet ihm das Risiko einer Sperrzeit des (nicht mehr) Beschäftigten beim Bezug von Arbeitslosengeld an. Das sorgte bisher für Verunsicherung und auch dazu, dass die Parteien um den Aufhebungsvertrag einen Bogen machten. Vor allem der Arbeitnehmer hatte tunlichst den Eindruck zu verhindern, in seine Erwerbslosigkeit ohne Notwendigkeit eingewilligt zu haben. Mit einer aktuellen Geschäftsanweisung zum § 159 SGB III sorgte die Bundesagentur für Arbeit jetzt für mehr Rechtssicherheit und Gestaltungsspielraum, so dass Aufhebungsverträge in Zukunft an Bedeutung gewinnen dürften.
Ein sperrzeitunschädlicher Aufhebungsvertrag ist nun möglich, wenn folgende fünf Voraussetzungen allesamt erfüllt sind:
• Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt.
• Der Arbeitgeber stützt seine Kündigungsabsicht auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe.
• Das Beschäftigungsverhältnis endet nicht früher als bei einer (unterstellten) fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber.
• Der Arbeitnehmer ist nicht unkündbar.
• Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von bis zu 0,5 Brutto-Monatsgehältern für jedes Jahr des Beschäftigungsverhältnisses.
Hintergrund des Aufhebungsvertrages kann damit nun als "personenbezogener Grund" beispielsweise nun auch eine krankheitsbedingte Trennung sein. Und auch eine Abfindungsuntergrenze von 0,25 Brutto-Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gilt nicht mehr.
Liegen die alle genannten fünf Voraussetzungen vor, prüft die Arbeitsagentur nicht mehr die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung. Anders ausgedrückt: Eine Sperrzeit droht dann nicht! Ist der Arbeitnehmer gleichwohl verunsichert, kann der Aufhebungsvertrag der Arbeitsagentur vorab im Entwurf zur Beurteilung vorgelegt werden, damit eine befürchtete Sperrzeit ausgeschlossen wird.
In diesen und allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen steht Arbeitgebern wie Arbeitnehmern der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Gero Bringer in der HVP-Kanzlei Löhne (05732 / 9408-0) zur Verfügung.
Unglaublich aber wahr: Die GWG-Grenze steigt auf 800 Euro - nach über 50 Jahren!
Ginge es nach der Kaufkraft, müsste die Grenze für sofort abziehbare "Geringwertige Wirtschaftsgüter" mindestens vervierfacht werden, denn bereits 1964 hat ein Anschaffungswert von 800 DM gegolten. Heute beträgt die steuerliche Kostengrenze 410 EUR. Sie hat sich folglich nicht verändert. Immerhin ist nun Bewegung in Sicht, denn am 6. März hat sich die Regierungskoalition auf eine Anhebung auf 800 EUR geeinigt. Das hilft vor allem den Kleinbetrieben bei der Erneuerung ihrer Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht nur steuerlich, sondern auch bei den Aufzeichnungen und bei der Führung des Rechnungswesens.
Auch der Bundesfinanzminister, der sich mit Steuerentlastungen eher schwer tut, hat der Gesetzesänderung zugestimmt. Ihn kostet die Erhöhung der GWG-Grenze im ersten Jahr mindestens 1,5 Milliarden Euro. Die werden durch die Unternehmer aber sicher zu einem guten Teil reinvestiert.
Politisch süffisant ist, dass die entsprechende Pressemitteilung vom 7. März nicht aus dem Finanz-, sondern aus dem Bundeswirtschaftsministerium kommt. Das wird bekanntlich von der SPD besetzt. Es scheint im Wahljahr also für die Koalitionspartner bereits eine bedeutsame Rolle zu spielen, wer von beiden das "Urheberrecht" für die günstige steuerliche Botschaft für sich reklamiert.
Jedenfalls soll die Neuregelung noch in der laufenden Legislaturperiode durch Bundestag und Bundesrat, um am 1. Januar 2018 in Kraft treten zu können.
Steuerliche Förderung der Heimarbeit: Der Höchstbetrag für ein Arbeitszimmer gilt pro Person
Die etwas älteren Steuerpraktiker können sich noch gut erinnern: Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996 waren die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers unbeschränkt abzugsfähig. Ein verlässliches Dauer-Reizthema im Besteuerungsverfahren. Dann kann die Abzugsbeschränkung auf 2.500 DM und später 1.250 EUR. Finanzverwaltung und Rechtsprechung behandelten das Thema in der Regel restriktiv. Nun gibt es mal wieder Erfreuliches zu vermelden. In einer Pressemitteilung vom 22. Februar 2016 informiert der Bundesfinanzhof über zwei Urteile vom 15.12.2016. Nutzen mehrere Steuerpflichtige (das kann, aber muss kein Ehepaar sein) ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuermindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuer-gesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.
Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.
Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.