Das Steueraufkommen schlägt alle Rekorde, der Bundesfinanzminister freut sich über einen ausgeglichenen Haushalt, aber die Wohltaten gegenüber den steuerzahlenden „Kunden“ bleiben überschaubar. Grund genug, auch bei den kleinen Vergünstigungen auf dem Laufenden zu sein:
„Aufmerksamkeiten“ jetzt bis 60 EURO abgabenfrei
Als „Aufmerksamkeiten“ gelten die vom Arbeitgeber spendierten Sachzuwendungen (also niemals Geld, nicht einmal im Sparschwein!)) zu besonderen Anlässen. Also etwa Blumen, Bücher, Parfümerieartikel, Getränke und andere Genussmittel. Geburtstage, die Hochzeit ebenso wie besondere Hochzeitstage, Konfirmationen, Krankheitsfälle, Kindsgeburt, Jubiläum, Beförderung und vieles mehr können solche Incentives sein. Die Freigrenze wurde ab 2015 auf 60 EURO erhöht. Wichtig: Die Umsatzsteuer muss bereits enthalten sein. Schlecht: Schon eine minimale Überschreitung würde Steuer- und Sozialabgabenpflicht auslösen. Gut: Die Freigrenze ist kein Jahresbetrag, sondern anlassbezogen. Auch bei mehreren persönlichen Anlässen hintereinander kann sie mehrfach ausgenutzt werden. Gutscheine müssen unbedingt über eine „Sache“ lauten. Übrigens gilt die Vergünstigung für Aufmerksamkeiten zusätzlich zur monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 EURO.
Betriebsfeiern – nun zweimal 110 EURO als Freibetrag
Der Gesetzgeber wehrt sich gegen steuerzahlerfreundliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, gewährt nun aber wenigstens zweimal jährlich einen Freibetragvon jeweils 110 EURO für die Kosten von Betriebsveranstaltungen anstelle des „Fallbeileffektes“ der früheren Freigrenze. Einbezogen werden alle Kosten. Also nicht nur die für jene Leistungen, die konsumiert werden können, sondern auch die für die Organisation und Ausstattung. Die Veranstaltungen müssen im „überwiegenden betrieblichen Interesse“ stattfinden und allen Mitarbeitern des Betriebes oder Betriebsteiles offenstehen. Kosten für Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet und nur der Teil, welcher den Freibetrag übersteigt, wird steuerpflichtig.
600 EUR Betreuungskosten für Kinder und Angehörige
Bestimmte Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbringt, sind steuerfrei. Ab 2015 gilt dies auch für kurzfristig entstehenden Betreuungsbedarf aus beruflichen Gründen, zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung eines Kindes oder bei Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen. Steuerfrei bleiben die Leistungen bis zu einem Jahresbetrag von 600 EURO. Die Dienstleistungen können auch durch Fremdfirmen erbracht werden. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll mit der Neuregelung gefördert werden.
Kosten der Dichtheitsprüfung sind steuerbegünstigt
Je nach Alter der Gebäude und Abwasserkanäle sowie Lage ihrer Immobilien sind Grundstückseigentümer verpflichtet, in diesem oder in einem der kommenden Jahre die so genannte „Dichtheitsprüfung“ vornehmen zu lassen. Diese gern auch als „Kanal-TÜV“ bezeichnete Kontrolle wurde von vielen Finanzämtern bislang nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistung für die eigengenutzte Wohnung anerkannt. Analog zur Sicherheitsprüfung bei Heizungsanlagen seien die Leistungen mit „Gutachtertätigkeiten“ gleich zu setzen und somit keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 35a Abs. 3 EStG. Der Bundesfinanzminister hat jetzt den Kürzeren gezogen: Ebenso wie Finanzgerichte entschied auch der Bundesfinanzhof (Urteil VI R 1/13 vom 6.11.2014), die Kontrolle des mängelfreien Zustandes der Abwasserleitungen sei nicht anders zu beurteilen als die Beseitigung eines eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Damit ist für solche Aufwendungen ebenso die Steuergutschrift von 20 % der Kosten (höchstens 1.200 EURO) wie für andere handwerkliche Leistungen.
Eigene Benzinkosten bei 1%-Versteuerung abziehbar
Ein Dienstwagen ist grundsätzlich eine feine Sache. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber alle Kosten – selbst die für private Auslandsurlaube – trägt, ist die Versteuerung nach der 1%-Regel meist ein „gutes Geschäft“. Aber nicht immer ist die Firma so spendabel. Häufig müssen Benzinkosten – insbesondere die privaten – selbst getragen werden. Ein Steuerzahler machte sie geltend, um den aus der Nutzungswertbesteuerung entstandenen Nachteil zu kompensieren. Er bekam vom Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 4.12.2014, 12 K 1073/14) recht. Alle selbst getragenen Benzinkosten, private wie dienstliche, seien abziehbar, weil sie zur Erzielung von steuerpflichtigem Bar- und Sachlohn nach der nicht kürzbaren 1%-Regelung aufgewendet werden. Die Ungleichbehandlung zwischen Dienstwagennutzern sei so abzumildern. Dienstwagennutzer, die bestimmte Kosten nicht zur Erstattung einreichen können, sollten also sämtliche Belege gewissenhaft sammeln, um die Ausgaben steuerlich nachweisen zu können. Sicher ist die günstige Rechtsprechung aber noch nicht, denn das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Sicher ist sicher - Das Testament besser amtlich verwahren lassen
Es kommt im wahren Leben immer wieder vor: Da hat man höchst vorsorglich ein Testament verfasst, um mit maßgeschneiderten Regelungen nichts dem Zufall zu überlassen - und dann ist es weg! Passiert sowohl vor dem Erbfall als auch danach und nicht immer (vielleicht manchmal?) steckt ein "lieber Verwandter" dahinter. Wer hat noch nichts verlegt oder versehentlich entsorgt? Damit das nicht passiert, kann man den niedergeschriebenen "letzten Willen" beim Nachlassgericht des Amtsgerichtes hinterlegen und damit in amtliche Verwahrung geben. Das kostet einmalig 75 Euro. Das Amtsgericht prüft dabei nicht den Inhalt (das Testament kann im verschlossenen Umschlag abgegeben werden), sondern nimmt es nur entgegen, erfasst die Daten des Testamentsverfassers (Personalausweis mitnehmen!) und benachrichtigt das Geburtsstandesamt des Hinterlegers davon, dass ein Testament in Verwahrung genommen wurde. Das Standesamt informiert dann später das Nachlassgericht, wenn der Erbfall eingetreten ist. Das Testament kann somit nicht “verschwinden”. Auch Ehegatten können ihr gemeinschaftliches Testament so hinterlegen. Sie können es auch unabhängig von der Hinterlegung gemeinsam widerrufen. Natürlich kann man ein Testament auch jederzeit aus der amtlichen Verwahrung herausnehmen.
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